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VW Affäre – Ansprüche von VW-Inhabern bei manipulierten Diesel-Fahrzeugen in Deutschland

VW Diesel Affaire

Die Präsenz der Berichterstattung über die VW-Affäre in den europäischen Medien hält unvermindert an. Der Aktienkurs des Wolfsburger Konzerns ist beträchtlich gefallen. Im Fokus der Berichterstattung steht das Image von VW und anderen Automobilherstellern in den USA und der Welt, sowie die Strafzahlungen der US-Umweltbehörde EPA (Environmental Protection Agency). Diskutiert wird auch die Höhe der zu bildenden Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten angesichts bevorstehender – dem deutschen Rechtssystem fremden – Sammelklagen in den USA.

Die Deutsche Rechtslage

Allmählich richtet sich der Fokus auf Ansprüche deutscher VW-Inhaber. Neben öffentlich-rechtlichen Pflichten bestehen auch zivilrechtliche Ansprüche. Dabei kann vorangestellt gesagt werden, dass der neuartige Fall der Softwaremanipulationen Fragen aufwirft, die gerichtlich zu klären sind. Gleichwohl ist im Einzelfall zu raten, insbesondere vor dem Hintergrund einer drohenden Verjährung rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mängelgewährleistung – 2 Jahre ab Kauf eines Neuwagens

Mängelgewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Vertragspartner, d.h. beim Kauf eines Neuwagens gegenüber dem VW-Händler. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens werden Gewährleistungsansprüche üblicherweise ausgeschlossen.

Anknüpfungspunkt für Mängelgewährleistungsrechte ist das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe der Kaufsache. Vordergründig besteht sodann ein Anspruch auf Nachbesserung. Bei Übergabe des betroffenen Fahrzeugs war bereits die Manipulationssoftware installiert, ein Mangel ist damit eindeutig gegeben, das Fahrzeug entspricht damit nicht den gesetzlichen Vorgaben der Emissionskontrolle [vgl. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 („Fahrzeugemissionen-VO“)]. Es droht ggf. auch der Entzug der Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt Bundesamt.

Der Verkäufer kommt seiner Verpflichtung nach deutschem Recht allerdings erst dann hinreichend nach, wenn der Mangel auch entsprechend behoben wird. Die Behebbarkeit ist jedoch einer der wesentlichen Punkte die aktuell noch nicht abschließend geklärt werden können. Selbst dann, wenn der Emissionskontrolle durch Neueinstellung der Software entsprochen werden kann, so ist dies nach jetzigem Kenntnisstand nur zu Lasten entweder der Leistung oder des Kraftstoffverbrauchs denkbar. Die aktuelle Rechtsprechung sieht gewisse Abweichungen nicht als Mangel an. Fraglich ist, wie dies bei den manipulierten Diesel-Fahrzeugen zu beurteilen ist.

Sollte die Rechtsprechung den Mangel für nicht behebbar halten, stünde dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleichwohl bestünde auch ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.

Der Anspruch auf Gewährleistung endet 2 Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs. Es kann damit angezeigt sein verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Schadensersatzansprüche

Die beschriebene Manipulationen führen zu einem Minderwert des Fahrzeugs. Das deutsche Schadensersatzrecht fordert jedoch ein Verschulden des Verkäufers. Aktuell ist davon auszugehen, dass die VW-Händler als Vertragspartner aber keine Kenntnis von den Manipulationen hatten. Ein Verschulden und damit Schadensersatzansprüche dürften damit ausscheiden. Eine Zurechnung des Verschuldens des VW-Konzerns besteht nicht. Auch ein Strafschadensersatz „punitive damages“ wie in den USA besteht nach deutschem Recht nicht.

Herstellergarantie

Wurde für ein Neufahrzeug eine Herstellergarantie übernommen, bestehen direkte Ansprüche gegenüber VW. Diese beschränken sich im Regelfall aber auch auf die genannten Mängelgewährleistungsansprüche.

Deliktische Ansprüche

Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und aus deliktischer Produzentenhaftung gegenüber VW scheiden aus. Maßgeblich dafür sind Schäden an anderen Rechtsgütern. Ansprüche gegenüber dem VW-Konzern aus vorsätzlicher sittenwidrige Schädigung sind begründet, falls den Verantwortlichen ein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Auch diese Frage dürfte von der Rechtsprechung zu klären sein.

Anfechtung des Vertrages

Die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung setzt ein vorsätzliches Handeln des Vertragspartners, d.h. des Autohändlers voraus. Da von einer Kenntnis der Manipulationen seitens des jeweiligen Händlers nicht auszugehen ist, dürfte eine Anfechtung nicht zum Erfolg führen.

Damit verbleibt es vordergründig bei Ansprüchen aus Mängelgewährleistung oder einer Herstellergarantie.


Sven Kaiser

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