Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht eingesetzt, wenn unklar ist, wer das Erbe antreten soll – also, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht feststeht, ob jemand das Erbe annimmt. Auch wenn es Erben gibt, diese aber nicht auffindbar oder noch nicht geboren sind, kann eine Nachlasspflegschaft nötig sein. Ziel ist es, den Nachlass – also das Vermögen und die Verpflichtungen des Verstorbenen – zu sichern und zu verwalten, bis die Erbfrage geklärt ist.
Die Anordnung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und darf nicht hinausgezögert werden, nur weil umfangreiche Nachforschungen nötig sind. Denn die Nachlasspflegschaft ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz des Nachlasses. Das Gericht muss jedoch genau erklären, warum die Voraussetzungen vorliegen – allgemeine Formulierungen oder Textbausteine reichen nicht aus.
Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft
Erbsituation ist unklar:
- Es ist noch nicht sicher, ob jemand das Erbe annimmt.
- Es gibt Hinweise, dass das Erbe ausgeschlagen wurde.
- Es sind keine gesetzlichen Erben auffindbar.
- Es gibt Testamente, aber die genannten Erben sind nicht zu finden oder unklar.
- Es liegt ein Antrag vor, den Erbschein wieder einzuziehen.
- Der potenzielle Erbe wurde noch nicht geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).
- Es bestehen Zweifel, ob ein Testament gültig ist.
- Es gibt mehrere Testamente, die sich widersprechen.
- Es wird um die Erbenstellung gestritten (z. B. bei sogenannten Erbprätendenten).
Der Nachlass ist sicherungsbedürftig:
- Die Erbenermittlung dauert voraussichtlich länger, der Nachlass wäre also erstmal ohne Besitzer.
- Es liegen Forderungen gegen den Nachlass vor, die erfüllt werden müssen.
- Es besteht Gefahr für das Vermögen, z. B. durch Einbruch oder laufende Kosten (wie Miete, Rechnungen etc.).
Es wird ein Verwalter gebraucht:
Wenn die genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden können, muss ein Nachlasspfleger bestellt werden. Dieser kümmert sich darum, das Vermögen zu schützen, Schulden zu regulieren und rechtlich alles Nötige zu veranlassen, bis ein Erbe feststeht.
Ein Nachlasspfleger handelt neutral und im Interesse des späteren Erben. Er darf keine eigenen Interessen verfolgen und muss regelmäßig Rechenschaft über seine Arbeit ablegen. Sobald der Erbe feststeht oder keine Sicherung mehr nötig ist, endet die Nachlasspflegschaft wieder.