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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein zentrales Instrument des deutschen Familienrechts und spielt bei nahezu jeder Scheidung eine wichtige Rolle. Er dient dem gerechten Ausgleich von Renten- und Versorgungsanrechten, die Ehepartner während ihrer Ehezeit erworben haben. Hintergrund ist die Überlegung, dass die gemeinsame Lebensleistung einer Ehe nicht allein an Einkommen oder Erwerbstätigkeit gemessen werden darf. Vielmehr sollen auch Zeiten der Kindererziehung, Haushaltsführung oder der Unterstützung des Partners im Beruf angemessen berücksichtigt werden. 

Grundprinzip des Versorgungsausgleichs ist die gleiche Teilhabe beider Ehepartner an den während der Ehe aufgebauten Versorgungsansprüchen. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Ehezeit, die vom Beginn der Ehe bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags reicht. Alle in diesem Zeitraum erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte gelten als gemeinschaftlich erwirtschaftet und werden grundsätzlich hälftig geteilt. Ziel ist es, dass beide Partner nach der Scheidung mit möglichst vergleichbaren Altersversorgungen in die Zukunft gehen, auch wenn ein Ehepartner während der Ehe weniger oder gar nicht erwerbstätig war. 

Der Versorgungsausgleich erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Vorsorgesysteme. Dazu gehören insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung sowie Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes. Auch betriebliche Altersvorsorgen, etwa Betriebsrenten, werden berücksichtigt. Darüber hinaus fallen berufsständische Versorgungen von Ärzten, Anwälten oder Architekten sowie private Rentenversicherungen wie Riester- oder Rürup-Verträge unter den Versorgungsausgleich. Damit wird nahezu das gesamte Spektrum der Altersvorsorge abgedeckt. 

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt im Regelfall von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht. Das bedeutet, dass der Ausgleich automatisch geprüft und durchgeführt wird, ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich ist, sofern keine wirksame Vereinbarung der Ehepartner vorliegt. In der Praxis kommt meist die sogenannte interne Teilung zur Anwendung. Dabei wird ein Teil der erworbenen Anrechte direkt beim jeweiligen Versorgungsträger auf den anderen Ehepartner übertragen. In bestimmten Fällen, etwa bei sehr unterschiedlichen Versorgungssystemen, kann auch eine externe Teilung erfolgen, bei der der Ausgleich über einen anderen Versorgungsträger abgewickelt wird. 

Es gibt jedoch Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten. Bei kurzen Ehen von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt. Außerdem kann das Gericht bei geringfügigen oder nahezu gleichwertigen Anrechten von einem Ausgleich absehen. Ehepartner haben zudem die Möglichkeit, im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung vom gesetzlichen Versorgungsausgleich abzuweichen. Solche Vereinbarungen müssen jedoch einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, um sicherzustellen, dass sie nicht einseitig benachteiligend sind. 

Nach der Scheidung wirkt sich der Versorgungsausgleich unmittelbar auf die spätere Rentenhöhe aus. Der Ehepartner, der Anrechte abgibt, erhält im Alter eine entsprechend niedrigere Versorgung, während der andere Partner höhere Rentenansprüche erwirbt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausgleich jedoch wieder rückgängig gemacht werden, etwa wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner früh verstirbt und nur kurze Zeit Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen hat. Insgesamt trägt der Versorgungsausgleich dazu bei, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen und eine faire Altersversorgung beider geschiedener Ehepartner zu gewährleisten. 

 

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