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Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung bezeichnet den rechtlichen und tatsächlichen Prozess, mit dem eine Erbengemeinschaft nach dem Tod eines Erblassers aufgelöst wird. Sie hat das Ziel, den gesamten Nachlass – also sowohl Vermögenswerte als auch Schulden – unter den Miterben aufzuteilen, sodass jeder Erbe seinen individuellen Anteil erhält und die gemeinschaftliche Bindung endet. Eine Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her nicht auf Dauer angelegt, sondern stellt lediglich einen Übergangszustand dar, der so lange besteht, bis die Auseinandersetzung erfolgt ist. 

Unter einer Erbauseinandersetzung versteht man die Teilung des Erbes unter mehreren Erben. Diese wird notwendig, sobald mindestens ein Miterbe die Auflösung der Gemeinschaft verlangt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange der Erbfall zurückliegt, denn der Anspruch auf Erbauseinandersetzung unterliegt keiner Verjährung. Jeder Miterbe kann also jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird, ohne hierfür besondere Gründe angeben zu müssen. Ziel ist stets, klare Verhältnisse zu schaffen und die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses zu beenden. 

In der Praxis läuft eine Erbauseinandersetzung idealerweise einvernehmlich ab. Die Erben setzen sich zusammen und einigen sich auf eine faire Aufteilung des Nachlasses. Diese Einigung wird häufig in einem schriftlichen Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten, der genau regelt, welcher Erbe welche Vermögensgegenstände erhält und wie mit bestehenden Schulden verfahren wird. Zum Nachlass können dabei sehr unterschiedliche Werte gehören, etwa Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck oder auch Unternehmensbeteiligungen. Eine einvernehmliche Lösung spart in der Regel Zeit, Kosten und emotionale Belastungen. 

Gerade bei komplexen Nachlässen oder bei der Beteiligung mehrerer Erben ist es sinnvoll, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Fachanwälte für Erbrecht oder Notare können dabei unterstützen, rechtssichere Vereinbarungen zu treffen und Konflikte zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Immobilien Teil des Nachlasses sind, da hier häufig notarielle Beurkundungen erforderlich sind. 

Kommt es jedoch zu keiner Einigung, kann jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall wird eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage erhoben. Das Gericht entscheidet dann über die Aufteilung des Nachlasses. Bei unbeweglichem Vermögen, insbesondere bei Immobilien, kann als letzter Ausweg eine Teilungsversteigerung angeordnet werden. Diese führt zwar zur Auflösung der Gemeinschaft, ist aber oft mit erheblichen Wertverlusten verbunden und daher meist nur die letzte Option. 

Es gibt verschiedene Formen der Teilung. Bei der Teilung in Natur werden die einzelnen Gegenstände direkt unter den Erben aufgeteilt. Alternativ kann ein Erbe ausgezahlt werden, wenn er keinen bestimmten Gegenstand übernehmen möchte. Eine weitere Möglichkeit ist die Abschichtung, bei der ein Miterbe gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. 

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat. In diesem Fall ist dieser für die Durchführung der Erbauseinandersetzung verantwortlich. Insgesamt dient die Erbauseinandersetzung dazu, klare rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen und den letzten Willen des Erblassers praktisch umzusetzen. 

 

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