Eine Scheidung in Deutschland folgt klaren rechtlichen Vorgaben und setzt grundsätzlich das sogenannte Zerrüttungsprinzip voraus. Dieses Prinzip bedeutet, dass die Ehe als gescheitert gilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wiederherstellen. In der Praxis wird dies meist durch ein Trennungsjahr nachgewiesen. Die Ehegatten müssen mindestens ein Jahr „von Tisch und Bett“ getrennt leben, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Leben die Ehepartner bereits drei Jahre getrennt, kann die Ehe auch gegen den Willen eines Partners geschieden werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei schwerer Gewalt oder anderen unzumutbaren Härten, ist eine sogenannte Härtefallscheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.
Rechtlich geregelt ist das Trennungsjahr in § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Trennung setzt nicht zwingend zwei Wohnungen voraus; auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann getrennt gelebt werden, sofern Haushalt und Lebensführung klar voneinander getrennt sind. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Scheidung beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Der Scheidungsantrag muss zwingend durch einen Anwalt oder eine Anwältin eingereicht werden, da für den Antragsteller Anwaltszwang besteht. Der andere Ehepartner benötigt hingegen keinen eigenen Anwalt, sofern er oder sie der Scheidung zustimmt. Dies ist insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen ein wichtiger Kostenfaktor, da so nur ein Anwalt beauftragt werden muss.
Der Ablauf einer Scheidung beginnt mit dem Einreichen des Scheidungsantrags beim Familiengericht. Anschließend erhalten beide Ehepartner Fragebögen zum Versorgungsausgleich, in denen Renten- und Versorgungsanwartschaften offengelegt werden müssen. Neben der eigentlichen Scheidung können sogenannte Folgesachen geregelt werden. Dazu zählen unter anderem der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt, das Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, der Zugewinnausgleich zur Vermögensverteilung sowie der Versorgungsausgleich für Rentenanwartschaften. Werden diese Punkte einvernehmlich geklärt oder im Vorfeld notariell geregelt, verkürzt dies das Verfahren erheblich. Eine einvernehmliche Scheidung dauert häufig nur etwa sechs bis acht Monate und ist in der Regel deutlich günstiger als ein streitiges Verfahren.
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Maßgeblich ist hierbei der sogenannte Verfahrenswert, der sich vor allem nach dem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Ehepartner sowie nach dem vorhandenen Vermögen richtet. Je höher der Verfahrenswert, desto höher fallen die Gebühren aus. Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
In den letzten Jahren hat sich zudem die sogenannte Online-Scheidung etabliert. Dabei wird die Scheidung nicht vollständig online durchgeführt, sondern der Kontakt zum Anwalt sowie die Einreichung der Unterlagen erfolgen digital per E-Mail oder über Online-Formulare. Dies kann den Ablauf vereinfachen und Zeit sparen. Ein persönlicher Termin vor dem Familiengericht ist jedoch in der Regel weiterhin erforderlich, da die Scheidung erst durch einen richterlichen Beschluss im Gerichtssaal rechtskräftig wird.





