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Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft (Güterstand) ist in Deutschland die gesetzlich vorgesehene Form der Vermögensregelung in einer Ehe – also der gesetzliche Güterstand. Wenn Paare heiraten und keinen besonderen Ehevertrag abschließen, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.

Das bedeutet: Jeder Ehepartner bleibt während der Ehe Eigentümer seines eigenen Vermögens. Das betrifft sowohl das Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war, als auch das, was während der Ehe individuell erworben wird – zum Beispiel durch Gehalt, Erbschaften oder Schenkungen. Es gibt also keine gemeinsame Kasse für alles, sondern jeder behält zunächst, was ihm oder ihr gehört.

Ein wichtiger Punkt ist jedoch der sogenannte Zugewinnausgleich, der bei der Auflösung der Ehe eine Rolle spielt – also bei einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners. Dann wird geschaut, wie viel Vermögen jeder Ehepartner während der Ehe dazugewonnen hat. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen wird berechnet. Derjenige, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen einen finanziellen Ausgleich zahlen.

Das Ziel dieser Regelung ist Fairness: So soll verhindert werden, dass ein Ehepartner am Ende der Ehe deutlich reicher ist als der andere, obwohl beide zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen haben – etwa durch Haushaltsführung oder Kindererziehung. 

Es gibt zwei andere Möglichkeiten, wie Ehepaare ihr Vermögen regeln können, wenn sie keine Zugewinngemeinschaft (Güterstand) wollen:

  • Gütergemeinschaft:
    Das gesamte Vermögen beider Partner wird gemeinsames Eigentum.
  • Gütertrennung:
    Jeder behält sein Vermögen vollständig, es gibt keinen Ausgleich im Fall einer Trennung.

Um diese abweichenden Regelungen zu nutzen, muss ein notarieller Ehevertrag geschlossen werden.

Die Zugewinngemeinschaft (Güterstand) ist daher ein flexibles Modell, das rechtlichen Schutz bietet, aber dennoch die individuelle wirtschaftliche Freiheit der Partner während der Ehe wahrt. Besonders im Falle einer Trennung sorgt der Zugewinnausgleich für einen gerechten Ausgleich – auch wenn kein gemeinsames Konto geführt wurde.

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