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Wertermittlungsanspruch

Wenn ein naher Angehöriger – wie zum Beispiel ein Kind oder Ehepartner – durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde, hat er oder sie trotzdem in vielen Fällen Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. Damit dieser Pflichtteilsanspruch richtig berechnet werden kann, ist es wichtig zu wissen, wie viel der Nachlass wert ist.

Deshalb hat die pflichtteilsberechtigte Person einen Wertermittlungsanspruch. Das bedeutet: Sie darf verlangen, dass genau festgestellt wird, welchen Wert bestimmte Dinge aus dem Nachlass haben – also das Vermögen, das der oder die Verstorbene hinterlassen hat. Zu diesen Dingen gehören zum Beispiel Immobilien, Schmuck, Kunstgegenstände, Fahrzeuge oder wertvolle Sammlungen.

Der Nachlass wird in einem Nachlassverzeichnis aufgelistet. Dieses Verzeichnis zeigt, welche Vermögenswerte und Schulden zum Erbe gehören. Reicht dieses Verzeichnis allein nicht aus, um den genauen Wert des Nachlasses zu erkennen, darf der Pflichtteilsberechtigte fordern, dass einzelne Gegenstände von Fachleuten bewertet werden. Dies kann durch ein Sachverständigengutachten geschehen.

Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Das bedeutet, er muss Auskunft geben, Unterlagen vorlegen und – falls nötig – eine professionelle Bewertung beauftragen. Das Ziel ist es, eine faire Berechnung des Pflichtteils zu ermöglichen.

Die Kosten für solche Gutachten trägt in der Regel zunächst der Erbe. Diese können aber später, je nach Einzelfall, vom Pflichtteil abgezogen oder bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.

Zusammengefasst: Wer pflichtteilsberechtigt ist, hat das Recht, sich nicht nur das Nachlassverzeichnis anzusehen, sondern auch eine genaue Wertermittlung der enthaltenen Gegenstände zu verlangen. So soll sichergestellt werden, dass der Pflichtteil gerecht berechnet werden kann.

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