Erstattungszinsen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden. Das ist besonders dann der Fall, wenn sie im Zusammenhang mit außerordentlichen Einkünften stehen. Ein aktuelles Beispiel zeigt, wie diese Regelung angewendet wird.
Hintergrund: Was sagt das Gesetz?
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG) werden außerordentliche Einkünfte auf besondere Weise besteuert. Ziel ist es, steuerliche Nachteile zu vermeiden, die entstehen können, wenn Einkünfte, die eigentlich über mehrere Jahre hinweg entstanden sind, in einem einzigen Jahr auf einmal zufließen. Solche Einkünfte werden steuerlich „gestreckt“, also mit einem ermäßigten Steuersatz (Tarifbegünstigung) besteuert.
Ein Beispiel für außerordentliche Einkünfte sind sogenannte Entschädigungen. Diese sind in § 24 Nr. 1 EStG geregelt. Hierzu zählen Zahlungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt werden. Solche Zahlungen gelten steuerlich als Ersatz für mehrjährige Tätigkeiten und können ebenfalls die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG auslösen.
Der konkrete Fall
Ein Unternehmer stritt sich über viele Jahre hinweg mit dem Finanzamt. Die Auseinandersetzung hatte ihren Ursprung in einer Steuerfahndungsprüfung. Nach über acht Jahren konnte man sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung einigen. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000. Die Steuer wurde insgesamt um rund 321.000 Euro gesenkt.
Zusätzlich erhielt der Unternehmer Erstattungszinsen in Höhe von über 200.000 Euro. Diese Zinsen entstehen, wenn das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern über einen längeren Zeitraum verzinst. Sie gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Der Unternehmer forderte, dass auch die Erstattungszinsen unter die steuerliche Begünstigung für mehrjährige Tätigkeiten fallen sollen – genauso wie die eigentliche Steuererstattung. Denn diese beruhte auf mehreren Jahren und einer langen rechtlichen Auseinandersetzung.
Entscheidung: Tarifbegünstigung für Erstattungszinsen
Das Gericht gab dem Unternehmer recht. Die Erstattungszinsen, die er aufgrund der geänderten Steuerbescheide erhalten hatte, wurden als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gewertet. Weil die zugrunde liegende Steuererstattung schon als tarifbegünstigt galt, wurde auch die Zinserstattung begünstigt behandelt.
Fazit
Wenn eine Steuererstattung aus mehreren Jahren stammt und als außerordentliche Einkünfte anerkannt wird, dann können auch die dazugehörigen Erstattungszinsen steuerlich begünstigt sein. Voraussetzung ist, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Erstattung und den mehrjährigen Tätigkeiten besteht.