Ein Verein braucht bestimmte Organe, um zu funktionieren. Neben der Mitgliederversammlung ist vor allem der Vorstand nach § 26 BGB gesetzlich vorgeschrieben. Ohne ihn kann ein Verein nicht handeln – besonders nicht der eingetragene Verein (e. V.), denn dieser ist eine juristische Person. Das bedeutet: Der Verein selbst kann nicht sprechen, handeln oder Verträge abschließen. Dafür braucht er den Vorstand, der den Verein nach außen und innen vertritt.
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Diese werden durch die Satzung und die Wahl bestimmt. Sie vertreten den Verein rechtlich – zum Beispiel bei Verträgen, bei Gerichten oder gegenüber Behörden. Der Vorstand sorgt also dafür, dass der Verein überhaupt handlungsfähig ist.
Die 7 häufigsten Fehler im Umgang mit dem Vorstand
- Begriff „Vorstand“ wird falsch verwendet
Nur das Gremium, das im Vereinsregister eingetragen ist und laut Satzung den Verein vertritt, gilt als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. - Fehlende Eintragung im Vereinsregister
Wenn der aktuelle Vorstand nicht im Vereinsregister steht, ist für Außenstehende nicht klar, wer den Verein vertreten darf – das kann zu rechtlichen Problemen führen. - Der Verein ist handlungsunfähig
Wenn z. B. viele Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten, muss die Satzung sicherstellen, dass der Verein trotzdem handlungsfähig bleibt. - Verbotene Vergütung des Vorstands
Der Vorstand arbeitet in der Regel ehrenamtlich. Eine Bezahlung – z. B. durch Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen – darf nur erfolgen, wenn dies in der Satzung klar erlaubt ist. Sonst kann die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet sein. - Geschäftsführung wird anderen Organen übertragen
Die Verantwortung für Entscheidungen liegt beim Vorstand. Auch wenn andere Organe mitreden, haftet im Zweifel der Vorstand – sogar mit seinem Privatvermögen. - Vorstand wurde nicht wirksam gewählt
Wichtig ist die wirksame Bestellung, also die korrekte Wahl und die Annahme des Amtes. Wenn z. B. die Mitgliederversammlung nicht ordentlich einberufen wurde, ist auch die Wahl ungültig. - Überschreitung der Vertretungsmacht
Die Satzung kann die Befugnisse des Vorstands beschränken (z. B. bei der Höhe von Ausgaben). Werden diese Grenzen überschritten, kann ein Vertrag ungültig sein, und der Vorstand trägt die Verantwortung.
Rechtliche Grundlage: § 26 BGB
26 BGB sagt, dass jeder Verein einen Vorstand braucht. Dieser vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Die Satzung kann bestimmen, wie viele Personen im Vorstand sind und wie genau sie gemeinsam handeln müssen. Diese rechtliche Grundlage ist der Ausgangspunkt für jede verantwortungsvolle Vorstandsarbeit.





