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Handelsregistereintragung

Die Handelsregistereintragung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Unternehmensrechts. Sie bezeichnet die obligatorische oder freiwillige Aufnahme von Unternehmensdaten in das öffentlich zugängliche, elektronisch geführte Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht. Diese Eintragung dient der Rechtssicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit wirtschaftlicher Aktivitäten. Sie schafft Vertrauen bei Geschäftspartnern, Investoren und Behörden, da sie wesentliche Informationen über die rechtliche und wirtschaftliche Struktur eines Unternehmens offenlegt. 

Für bestimmte Unternehmensformen ist die Eintragung gesetzlich vorgeschrieben. Dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) und die Aktiengesellschaft (AG). Auch Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind eintragungspflichtig. Einzelkaufleute oder Kleingewerbetreibende hingegen können sich freiwillig eintragen lassen. Eine freiwillige Eintragung kann Vorteile bringen, etwa durch eine erhöhte Seriosität, den Schutz eines Fantasienamens als Firmennamen und die Anwendung kaufmännischer Vorschriften, die das Auftreten im Geschäftsverkehr professionalisieren.

Der Anmeldeprozess erfolgt ausschließlich elektronisch und über einen Notar. Dieser prüft zunächst, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die korrekte Rechtsform, die formgerechte Unternehmensbezeichnung und die Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen. Anschließend übermittelt der Notar die beglaubigte Anmeldung an das zuständige Registergericht, das die Daten prüft und nach erfolgreicher Kontrolle veröffentlicht.

Im Inhalt der Eintragung werden zentrale Unternehmensdaten festgehalten. Dazu zählt der Firmenname, die Rechtsform, der Sitz des Unternehmens und gegebenenfalls bestehende Niederlassungen. Ebenso wird der Unternehmensgegenstand, die vertretungsberechtigten Personen (etwa Geschäftsführer oder Prokuristen) und bei Kapitalgesellschaften die Höhe des Stammkapitals eingetragen.

Das Handelsregister dient der Öffentlichkeit und Transparenz:
Jede Person kann Einsicht nehmen und sich über die rechtliche Situation eines Unternehmens informieren. Diese Offenlegungspflicht stärkt das Vertrauen im Geschäftsverkehr und reduziert das Risiko von Täuschungen.
 

Mit der Eintragung treten für das Unternehmen bestimmte rechtliche Folgen ein. Es wird automatisch den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) unterworfen. Das bedeutet unter anderem die Pflicht zur doppelten Buchführung, die Bilanzierungspflicht sowie die Anwendung kaufmännischer Sorgfaltspflichten. Auch formale Anforderungen ändern sich: Auf Geschäftsbriefen, Rechnungen und im Impressum einer Website müssen Angaben wie die Handelsregisternummer, der Unternehmenssitz und die vertretungsberechtigten Personen aufgeführt werden.

Die Kosten einer Handelsregistereintragung setzen sich aus den Notargebühren und den Gerichtsgebühren für die Eintragung selbst zusammen. Sie variieren je nach Unternehmensform und Umfang der Eintragung.

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert: 

  • Abteilung A (HRA): für Einzelkaufleute, OHGs und KGs 
  • Abteilung B (HRB): für Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG 

Insgesamt stellt die Handelsregistereintragung ein zentrales Instrument für die rechtliche Ordnung und Transparenz des deutschen Wirtschaftslebens dar. Sie schafft Vertrauen, regelt Verantwortlichkeiten und ist eine unverzichtbare Grundlage für seriöses unternehmerisches Handeln. 

 

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