Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) stellt eine wichtige steuerliche Erleichterung für kleine Unternehmen und Selbstständige dar. Ziel dieser Regelung ist es, den bürokratischen und steuerlichen Aufwand für Unternehmen mit vergleichsweise geringen Umsätzen deutlich zu reduzieren. Ab dem 1. Januar 2025 treten hierbei wesentliche Änderungen in Kraft, die insbesondere eine Anhebung der Umsatzgrenzen vorsehen und damit den Anwendungsbereich der Regelung erweitern.
Grundsätzlich können Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 25.000 Euro betrug. Zuvor lag diese Grenze bei 22.000 Euro. Zusätzlich darf der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten; auch hier wurde der bisherige Grenzwert von 50.000 Euro deutlich angehoben. Werden beide Voraussetzungen erfüllt, gilt der Unternehmer umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer.
Ein zentrales Merkmal der Kleinunternehmerregelung ist, dass keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen wird. Unternehmer dürfen ihren Kunden somit keine Umsatzsteuer berechnen und müssen diese folglich auch nicht an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug entfällt jedoch das Recht auf Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden kann und somit zu einem echten Kostenfaktor wird.
Bei der Rechnungsstellung ist besondere Sorgfalt erforderlich. Zwar wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, jedoch muss auf der Rechnung ausdrücklich auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden. Ein gängiger Hinweis lautet beispielsweise: „gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Fehlt dieser Hinweis oder wird dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Unternehmer diese Steuer unabhängig davon, ob er zur Kleinunternehmerregelung berechtigt ist.
Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung liegen vor allem im geringeren Verwaltungsaufwand. Es müssen keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden, was Zeit und Kosten spart. Zudem können Kleinunternehmer gegenüber Endkunden oft günstigere Preise anbieten, da keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Dies kann insbesondere in preissensiblen Märkten ein Wettbewerbsvorteil sein.
Demgegenüber stehen jedoch auch Nachteile. Der fehlende Vorsteuerabzug kann sich vor allem bei hohen Investitionen oder laufenden Kosten negativ auswirken. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Diese Entscheidung bindet den Unternehmer für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Für Neugründungen ab dem Jahr 2025 gelten ebenfalls die neuen Umsatzgrenzen. Da in diesem Fall kein Vorjahresumsatz vorliegt, muss der voraussichtliche Umsatz des ersten Geschäftsjahres realistisch geschätzt werden. Überschreitet diese Schätzung die genannten Grenzen, ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar.
Eine weitere Neuerung ab 2025 betrifft die Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung. Diese ermöglicht es Unternehmern, unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten von vergleichbaren Steuererleichterungen zu profitieren. Die Beantragung erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern und stellt insbesondere für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer eine interessante Option dar.





