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Dürftigkeit des Nachlasses

Wenn eine Person stirbt, hinterlässt sie ihren Nachlass – also ihr gesamtes Vermögen und ihre Schulden. Manchmal ist dieser Nachlass so gering, dass er noch nicht einmal ausreicht, um die entstehenden Kosten für die Verwaltung der Erbschaft zu bezahlen. In solchen Fällen spricht man von der Dürftigkeit des Nachlasses.

Ein solcher dürftiger Nachlass liegt also vor, wenn die vorhandenen Mittel nicht einmal für Ausgaben wie Bestattungskosten, Gerichtsgebühren oder sonstige Verwaltungskosten des Nachlasses reichen. Für den oder die Erben ist das besonders wichtig, denn: Wenn sie beweisen können, dass der Nachlass tatsächlich dürftig ist, haften sie nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Stattdessen wird die Haftung auf den Nachlass selbst beschränkt.

Das bedeutet: Die Erben müssen nicht für die Schulden des oder der Verstorbenen aufkommen, wenn der Wert der Erbschaft dafür nicht ausreicht. Sie haften also nur mit dem, was tatsächlich zur Erbschaft gehört – zum Beispiel mit einem kleinen Geldbetrag, einem Konto oder wenigen Gegenständen. Ihr eigenes Vermögen bleibt geschützt.

Damit das gilt, muss der oder die Erbe die Dürftigkeit des Nachlasses gegenüber den Nachlassgläubigern nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch eine Übersicht über das vorhandene Vermögen und die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten geschehen. Es ist dabei wichtig zu wissen, dass es keine feste Frist gibt, innerhalb derer dieser Nachweis erbracht werden muss. Der oder die Erbe kann sich jederzeit gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern auf die Dürftigkeit berufen.

Diese Regelung ist besonders hilfreich, wenn unklar ist, ob es sich lohnt, die Erbschaft anzunehmen. Wer also als Erbe unsicher ist, ob er durch die Erbschaft Schulden übernehmen müsste, sollte sich frühzeitig über seine Rechte informieren und im Zweifel rechtliche Beratung einholen.

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