Die Konzernbesteuerung regelt, wie verbundene Unternehmen innerhalb eines Konzerns steuerlich behandelt werden. Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte Organschaft. Sie ermöglicht es, mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen steuerlich wie ein einziges Unternehmen zu behandeln.
Konkret bedeutet das: Der Organträger, meist die Muttergesellschaft, übernimmt die Umsatzsteuerpflicht für den gesamten Konzernteil, zu dem auch eine oder mehrere Organgesellschaften gehören. Diese enge Verbindung ist besonders wichtig für Unternehmensgruppen in Bereichen wie Pflege, Krankenhäusern, Banken oder Versicherungen – also überall dort, wo Leistungen oft steuerfrei sind und kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Durch die Organschaft werden Leistungen zwischen den verbundenen Unternehmen nicht besteuert. Das verhindert unnötige Umsatzsteuerzahlungen innerhalb des Konzerns – ein wesentlicher Vorteil im Rahmen der Konzernbesteuerung.
Erweiterung der Organschaft auf Personengesellschaften
Lange Zeit war eine Organschaft nur mit juristischen Personen (z. B. GmbHs) zulässig. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Personengesellschaften einbezogen werden können – wenn sie ausschließlich vom Organträger und weiteren von ihm kontrollierten Gesellschaften gehalten werden.
Diese Entscheidung erweitert die Möglichkeiten der Konzernbesteuerung erheblich. Auch komplexe Unternehmensstrukturen mit KGs oder anderen Personengesellschaften können nun steuerlich vereinfacht werden, solange die Kontrolle eindeutig ist.
Voraussetzungen für eine Organschaft
Für die Bildung einer Organschaft sind zwei zentrale Voraussetzungen nötig:
- Der Organträger muss die Mehrheit an der Tochtergesellschaft halten.
- Es muss eine personelle Verflechtung bestehen – das heißt, die Geschäftsführung ist miteinander verbunden.
Zwischen Schwestergesellschaften ist eine Organschaft weiterhin ausgeschlossen. Auch eine bloße wirtschaftliche Nähe reicht nicht – es muss eine klare Beherrschung durch den Organträger vorliegen.
Ein Praxisbeispiel: Eine GmbH erbrachte Leistungen an ihre Schwester-KG, die ein Pflegeheim ohne Vorsteuerabzug betrieb. Da keine Organschaft vorlag, mussten diese Leistungen versteuert werden – ein Nachteil für die KG.
Organschaft setzt Unternehmerstellung voraus
Der Organträger muss selbst als Unternehmer tätig sein. Das gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine Kommune kann also nicht allein durch ihre Tochter-GmbH von den Vorteilen der Organschaft profitieren. Das verhindert missbräuchliche Gestaltungen im Steuerrecht und sichert die Konzernbesteuerung ab.
Organschaft bei Unternehmensübertragungen
Auch bei Unternehmensübertragungen spielt die Organschaft eine Rolle. Wird ein Unternehmen im Rahmen der Nachfolge auf mehrere Gesellschaften übertragen, sind die übertragenen Teile nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie als einheitlicher Betrieb gelten – was durch eine Organschaft möglich wäre.
In einem Fall übertrug ein Unternehmer seinen Betrieb auf eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft. Da keine Organschaft bestand, wurde nur ein Teil der Übertragung steuerfrei behandelt. Eine bestehende Organschaft hätte hier eine steuerliche Vereinfachung gebracht.