Die Offenlegungspflicht ist eine gesetzlich geregelte Verpflichtung bestimmter Unternehmen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse transparent darzustellen. Sie verlangt die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen sowie weiterer relevanter Finanz- und Unternehmensinformationen. Ziel dieser Regelung ist es, Gläubigern, Geschäftspartnern, Investoren und der interessierten Öffentlichkeit einen verlässlichen Einblick in die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu ermöglichen. Durch diese Transparenz sollen Risiken im Geschäftsverkehr reduziert und das Vertrauen in den Markt gestärkt werden.
Von der Offenlegungspflicht betroffen sind vor allem Kapitalgesellschaften. Dazu zählen Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt). Darüber hinaus unterliegen auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften der Offenlegungspflicht, insbesondere offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die GmbH & Co. KG. Zusätzlich können auch andere Unternehmen zur Offenlegung verpflichtet sein, wenn sie bestimmte Größenmerkmale überschreiten. Diese richten sich nach dem Publizitätsgesetz (PublG) und betreffen unter anderem die Bilanzsumme, den Jahresumsatz und die Anzahl der Beschäftigten. Auch Banken spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle, da Kreditnehmer ab bestimmten wirtschaftlichen Schwellenwerten gemäß § 18 des Kreditwesengesetzes (KWG) zur Offenlegung verpflichtet sind.
Der Umfang der offenzulegenden Informationen hängt von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens ab. Grundsätzlich muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden. Dieser besteht aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei größeren Unternehmen kommt zusätzlich ein Lagebericht hinzu, der die wirtschaftliche Situation, Risiken und zukünftige Entwicklungen erläutert. Je nach Unternehmensart und -größe können weitere Unterlagen erforderlich sein, etwa ein Anhang oder ein Prüfungsbericht.
Die Offenlegung erfolgt elektronisch über den Bundesanzeiger. Dieser leitet die eingereichten Daten an das Unternehmensregister weiter, wo sie öffentlich einsehbar sind. Die Frist zur Einreichung beträgt in der Regel bis zu zwölf Monate nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Für börsennotierte Unternehmen gelten jedoch deutlich kürzere Fristen, da hier ein besonders hohes Transparenzinteresse besteht.
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht kann erhebliche Konsequenzen haben. Werden die vorgeschriebenen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die verhängten Zwangsgelder können empfindlich hoch ausfallen und richten sich sowohl gegen das Unternehmen als auch persönlich gegen die Geschäftsführer oder Vorstände. Ziel dieser Sanktionen ist es, die rechtzeitige Offenlegung konsequent durchzusetzen.
Neben der klassischen Offenlegung von Finanzdaten gewinnt auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung zunehmend an Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist die EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) zu nennen. Sie verpflichtet insbesondere Vermögensverwalter und Finanzmarktteilnehmer dazu, offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken und ökologische, soziale sowie governancebezogene Aspekte in ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen. Damit erweitert sich die Offenlegungspflicht zunehmend über rein finanzielle Informationen hinaus und trägt dem wachsenden Stellenwert nachhaltigen Wirtschaftens Rechnung.





