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Übernahmewille

Die Geschäftsübernahme im Rahmen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) setzt voraus, dass sie dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspricht. Diese beiden Kriterien bilden die zentrale Grundlage, um die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns des Geschäftsführers zu beurteilen. Unter Interesse versteht man, dass die übernommene Handlung dem Geschäftsherrn objektiv nützlich und vorteilhaft ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsherr die konkrete Handlung bereits geplant oder ausdrücklich gewollt hat, sondern ob sie nach einer objektiven Betrachtung seiner Lage sinnvoll erscheint. Typischerweise liegt ein solches Interesse dann vor, wenn durch das Handeln ein drohender Schaden abgewendet oder ein bestehender Vorteil gesichert wird. 

Neben dem Interesse spielt der Wille des Geschäftsherrn eine entscheidende Rolle. Hier wird zwischen dem wirklichen Willen und dem mutmaßlichen Willen unterschieden. Der wirkliche Wille bezeichnet die tatsächlich vorhandene und nachweisbare Entscheidung oder Einstellung des Geschäftsherrn. Dieser kann ausdrücklich erklärt sein, beispielsweise durch Anordnungen oder Vereinbarungen, oder sich zumindest eindeutig aus seinem Verhalten ergeben. Wird gegen den erkennbaren wirklichen Willen gehandelt, liegt in der Regel keine berechtigte Geschäftsübernahme vor, auch wenn das Ergebnis objektiv vorteilhaft sein mag.

Anders ist es beim mutmaßlichen Willen, dieser kommt dann zum Tragen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für den tatsächlichen Willen des Geschäftsherrn vorliegen, etwa weil er verhindert oder nicht erreichbar ist. In diesem Fall ist darauf abzustellen, was der Geschäftsherr vernünftigerweise entschieden hätte, wenn er die Situation gekannt hätte. Grundlage hierfür sind die Interessenlage, die Persönlichkeit, die wirtschaftliche Stellung und sonstige erkennbare Umstände des Geschäftsherrn. Beispielhaft wäre die Rettung eines Hauses vor einem Brand: Selbst wenn der Eigentümer nicht erreichbar ist, spricht alles dafür, dass er ein Eingreifen im Rahmen seiner mutmaßlichen Interessen befürworten würde. 

Von großer Bedeutung ist das Zusammenspiel zwischen Interesse und Wille. Liegt zwar ein objektives Interesse vor, widerspricht das Handeln jedoch dem erkennbaren wirklichen Willen des Geschäftsherrn, so kann die Geschäftsführung als unberechtigt gelten. Ebenso ist ein mutmaßlicher Wille nur dort zu berücksichtigen, wo kein tatsächlicher entgegenstehender Wille erkennbar ist. Damit dient die Abgrenzung vor allem dem Schutz der Privatautonomie des Geschäftsherrn: Er soll nicht gegen seinen klar geäußerten Willen von fremden Eingriffen „beglückt“ werden, selbst wenn diese objektiv vorteilhaft erscheinen. 

Insgesamt zeigt sich, dass die Anforderungen an die Geschäftsübernahme einen Ausgleich zwischen Nützlichkeit und Selbstbestimmung schaffen. Einerseits soll der Geschäftsführer in Notsituationen handeln dürfen, um Schaden vom Geschäftsherrn abzuwenden oder dessen Interessen zu wahren. Andererseits soll vermieden werden, dass Eingriffe gegen den erklärten Willen erfolgen. Damit bildet das Kriterium von Interesse und Wille eine wichtige dogmatische Grundlage, die sowohl praktische Relevanz im Alltag als auch eine erhebliche Bedeutung in der juristischen Ausbildung und Rechtsprechung besitzt. 

 

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