Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist ein zentrales Instrument im deutschen Umsatzsteuerrecht und spielt insbesondere für Unternehmer eine wichtige Rolle, die ihre Abgabefristen flexibel gestalten möchten. Sie steht in engem Zusammenhang mit der sogenannten Dauerfristverlängerung und dient zugleich der Sicherung der staatlichen Liquidität. Obwohl der Begriff zunächst nach einer zusätzlichen Steuerbelastung klingt, handelt es sich dabei nicht um eine Mehrsteuer, sondern um eine zeitliche Vorverlagerung bereits geschuldeter Umsatzsteuer.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung eine einmalige Vorauszahlung, die in der Regel im Februar eines Kalenderjahres fällig wird. Sie ist zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer Dauerfristverlängerung. Diese bewirkt, dass sich die Abgabefrist für die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen um jeweils einen Monat verlängert. Für viele Unternehmen bedeutet dies eine spürbare organisatorische Entlastung und mehr Spielraum bei der Liquiditätsplanung.
Die Höhe der Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der gesamten Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres, also der Summe aller im Vorjahr geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Grundlage hierfür sind die tatsächlich an das Finanzamt gezahlten Beträge. Da es sich um eine rechnerische Ableitung aus vergangenen Steuerzahlungen handelt, ist die Höhe für etablierte Unternehmen in der Regel gut kalkulierbar.
Fällig wird die Sondervorauszahlung spätestens am 10. Februar des laufenden Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der entsprechende Betrag an das zuständige Finanzamt überwiesen werden. Gleichzeitig ist auch der Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen, der ausschließlich elektronisch über das ELSTER-Portal erfolgt. Das hierfür vorgesehene Formular trägt die Bezeichnung „USt 1 H“. Ohne fristgerechte Zahlung der Sondervorauszahlung wird die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt.
Ein wichtiger Aspekt ist die spätere Verrechnung der Sondervorauszahlung. Der im Februar gezahlte Betrag geht nicht verloren, sondern wird in der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung des Jahres – in der Regel der Dezember-Voranmeldung – mit der dann bestehenden Steuerschuld verrechnet. Dadurch reduziert sich die Zahllast am Jahresende entsprechend. Die Sondervorauszahlung wirkt somit lediglich als zeitliche Verschiebung der Steuerzahlung, nicht als zusätzliche finanzielle Belastung.
Für Existenzgründer gelten besondere Regelungen. Da in ihrem Fall kein Vorjahr existiert, auf dessen Basis die Sondervorauszahlung berechnet werden könnte, erfolgt die Festsetzung auf Grundlage geschätzter Umsätze und einer prognostizierten Umsatzsteuerzahllast. Diese Schätzung sollte realistisch erfolgen, um spätere Korrekturen oder Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ein verpflichtendes Element für Unternehmer ist, die eine Dauerfristverlängerung nutzen möchten. Sie stellt keine zusätzliche Steuer dar, sondern sorgt für eine frühere Verfügbarkeit von Steuermitteln beim Staat, während Unternehmen im Gegenzug von verlängerten Abgabefristen profitieren.





