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Verschmelzungsplan

Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften
Seit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) am 25. April 2007 sind grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich. Grundlage dafür sind die neu eingeführten §§ 122a bis 122l UmwG. Ein Beispiel für eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung wäre die Fusion einer deutschen GmbH mit einer französischen SARL. 

Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit eine grenzüberschreitende Verschmelzung rechtswirksam vollzogen werden kann. Nur Kapitalgesellschaften können an diesem Prozess teilnehmen. Das bedeutet, dass die beteiligten Unternehmen entweder nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staates gegründet sein und dort ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder zumindest eine wesentliche Niederlassung haben müssen (§ 122b UmwG). Genossenschaften sowie Gesellschaften für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (wie Fonds) sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. 

Gesellschaften, die dem deutschen Recht unterliegen und sich an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligen wollen, müssen mehrere gesetzliche Anforderungen erfüllen. Zunächst ist ein Verschmelzungsplan aufzustellen. Dieser muss beim zuständigen Handelsregister eingereicht und veröffentlicht werden, um Transparenz für alle Beteiligten sicherzustellen. Weiterhin ist ein Verschmelzungsbericht zu erstellen, der den Anteilseignern die wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe der Fusion erläutert. Eine Prüfung der Verschmelzung durch sachverständige Prüfer ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben (§§ 122c ff. UmwG). 

Die Zustimmung der Anteilseigner ist ein weiterer wichtiger Schritt im Prozess und wird in § 122g UmwG geregelt. Ein spezielles Augenmerk gilt dem Umtauschverhältnis der Anteile, das bei einer Verschmelzung festgelegt wird. Eine nachträgliche Überprüfung und mögliche Verbesserung dieses Verhältnisses im Rahmen eines sogenannten Spruchverfahrens ist allerdings nur dann möglich, wenn auch das ausländische Recht ein solches Verfahren vorsieht oder wenn die Anteilseigner beider Unternehmen dem ausdrücklich zustimmen. 

Darüber hinaus enthält der Verschmelzungsplan häufig ein Abfindungsangebot für Anteilseigner, die aus der Gesellschaft ausscheiden möchten (§ 122i UmwG). Zum Schutz der Gläubiger kann es erforderlich sein, Sicherheiten zu leisten (§ 122j UmwG). 

Nach Abschluss dieser Schritte wird eine Verschmelzungsbescheinigung ausgestellt (§ 122k UmwG). Erst danach kann die eigentliche Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister erfolgen, womit der Vorgang formal abgeschlossen wird. 

Insgesamt bietet das Umwandlungsgesetz mit den neuen Regelungen einen rechtssicheren Rahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb Europas. Dies erleichtert Unternehmenszusammenschlüsse über Ländergrenzen hinweg und trägt zur wirtschaftlichen Integration in der EU und im EWR bei. 

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