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Annahme einer Erbschaft

Wer eine Erbschaft macht, muss sich entscheiden, ob er sie annehmen oder ausschlagen möchte. Die Annahme einer Erbschaft kann auf zwei Arten erfolgen: aktiv oder passiv.

Aktiv bedeutet, dass der Erbe eine eindeutige Willenserklärung abgibt. Das heißt, er erklärt ausdrücklich, dass er die Erbschaft annimmt. Diese Erklärung erfolgt meist gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber anderen Beteiligten. Mit der Annahme übernimmt der Erbe alle Rechte, aber auch alle Pflichten, die zur Erbschaft gehören.

Passiv erfolgt die Annahme einer Erbschaft, wenn der Erbe nichts unternimmt. Nach dem Gesetz hat der Erbe eine Frist von sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Diese Frist nennt man die sechswöchige Ausschlagungsfrist. Lässt der Erbe diese Frist einfach verstreichen, ohne tätig zu werden, wird automatisch angenommen, dass er das Erbe akzeptiert hat.

Es ist wichtig zu wissen: Mit der Annahme einer Erbschaft übernimmt man nicht nur Vermögenswerte, sondern auch mögliche Schulden des Verstorbenen. Wenn also mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind, kann die Erbschaft schnell zur Belastung werden. Deshalb sollte sich jeder Erbe genau überlegen, ob er annehmen oder ausschlagen möchte.

Wenn Zweifel bestehen, kann ein Erbe vorsorglich das Erbe ausschlagen. Dafür muss er rechtzeitig handeln und innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben. Versäumt er diese Frist, bleibt ihm diese Möglichkeit nicht mehr offen.

Die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt, sobald der Erbe von seinem Erbrecht und vom Todesfall erfährt. In bestimmten Fällen, etwa bei Auslandsaufenthalten, kann die Frist verlängert sein. Deshalb sollte man sich frühzeitig informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Zusammengefasst: Die Annahme einer Erbschaft kann bewusst durch Erklärung oder automatisch durch Zeitablauf erfolgen. Wer ein Erbe annimmt, haftet auch für eventuelle Schulden und sollte deshalb die Entscheidung sorgfältig prüfen.

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