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Einbringungsvertrag

Die Einbringung beschreibt den Vorgang, bei dem ein bisheriges Betriebsvermögen – also das Vermögen eines Einzelunternehmens oder eines Mitunternehmers – auf eine Gesellschaft übertragen wird. Im Gegenzug erhält der bisherige Eigentümer Anteile an dieser Gesellschaft. Durch diesen Vorgang wird das bisher individuell gehaltene Vermögen in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, und der Einbringende wird zum Gesellschafter. Ziel einer Einbringung ist meist die Umstrukturierung eines Unternehmens, um Wachstumschancen zu nutzen, die Haftung zu begrenzen oder steuerliche Vorteile zu realisieren. 

In der Praxis kommt die Einbringung insbesondere bei der Gründung oder Umwandlung von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) vor. So kann beispielsweise ein Einzelunternehmer sein Unternehmen in eine GmbH einbringen, um von der beschränkten Haftung zu profitieren. Der Gegenwert für die Übertragung des Betriebsvermögens besteht dabei nicht in Geld, sondern in Gesellschaftsanteilen – die sogenannte „Sacheinlage“. Dadurch wird der Einbringende Anteilseigner an der Gesellschaft, während die Gesellschaft Eigentümerin des eingebrachten Vermögens wird. 

Rechtlich und steuerlich ist die Einbringung ein komplexer Vorgang. Sie kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen, etwa nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) oder nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Das Umwandlungssteuergesetz regelt dabei insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die Einbringung steuerneutral erfolgen kann. Das bedeutet, dass der Gewinn, der sich aus der Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Verkehrswert des eingebrachten Vermögens ergibt, nicht sofort versteuert werden muss. Stattdessen kann dieser Gewinn aufgeschoben werden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind – insbesondere, dass die Gegenleistung ausschließlich in Gesellschaftsanteilen besteht und der Einbringende seine Beteiligung fortführt. 

Die steuerneutrale Einbringung ist ein wichtiges Instrument, um Unternehmensumstrukturierungen zu erleichtern, ohne die Liquidität des Unternehmens durch sofortige Steuerzahlungen zu belasten. Voraussetzung dafür ist, dass die Buchwerte des eingebrachten Vermögens in der Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt werden. Wird hingegen das Vermögen zu einem höheren Wert eingebracht (sogenannter Teilwertansatz), kann eine Steuerpflicht entstehen, weil dadurch stille Reserven aufgedeckt werden. 

Neben steuerlichen Aspekten spielen auch wirtschaftliche und organisatorische Gründe eine Rolle. Die Einbringung kann etwa dazu dienen, neue Gesellschafter aufzunehmen, die Kapital oder Know-how beisteuern, oder um das Risiko des Unternehmers zu begrenzen. Auch bei Unternehmensnachfolgen bietet sich eine Einbringung an, da der Betrieb so leichter an nachfolgende Generationen oder neue Gesellschafter übertragen werden kann. 

Insgesamt ist die Einbringung ein zentrales Gestaltungsinstrument im Gesellschafts- und Steuerrecht. Sie ermöglicht es, Vermögen in eine neue Rechtsform zu überführen, ohne dass der Betrieb unterbrochen wird oder sofortige Steuerbelastungen entstehen. Gleichzeitig verlangt sie eine sorgfältige Planung, da fehlerhafte Gestaltung oder eine unklare Bewertung des eingebrachten Vermögens erhebliche steuerliche und rechtliche Risiken mit sich bringen können. 

 

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