Der Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein zentrales Element des deutschen Umsatzsteuersystems und von großer Bedeutung für Unternehmen. Er ermöglicht es Unternehmern, die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer – die sogenannte Vorsteuer – von der eigenen Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen. Ziel dieses Systems ist es, Unternehmen steuerlich zu entlasten und sicherzustellen, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird. Unternehmen fungieren somit lediglich als „Steuereinnehmer“ für den Staat, ohne selbst dauerhaft belastet zu werden.
Die Funktionsweise des Vorsteuerabzugs lässt sich anhand einer einfachen Berechnung verdeutlichen:
Von der vereinnahmten Umsatzsteuer aus eigenen Lieferungen und Leistungen wird die im gleichen Zeitraum gezahlte Vorsteuer abgezogen. Das Ergebnis ist entweder eine Zahllast, die an das Finanzamt abzuführen ist, oder – falls die Vorsteuer höher ist als die vereinnahmte Umsatzsteuer – ein Vorsteuerüberhang, der vom Finanzamt erstattet wird. Dieses Prinzip stellt sicher, dass auf jeder Wirtschaftsstufe nur der jeweils geschaffene Mehrwert besteuert wird.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist zunächst das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß §§ 14 und 14a UStG. Diese muss unter anderem Angaben zum leistenden Unternehmer, zum Leistungsempfänger, zur Art der Leistung, zum Entgelt und zum gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag enthalten. Darüber hinaus muss die bezogene Leistung für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Eine rein private Nutzung schließt den Vorsteuerabzug aus. Außerdem muss es sich um eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handeln, das heißt, die Steuer muss zu Recht erhoben worden sein.
Abzugsfähig ist die Vorsteuer aus einer Vielzahl typischer betrieblicher Ausgaben. Dazu zählen beispielsweise der Einkauf von Waren und Materialien, die Anschaffung von Maschinen und Betriebsausstattung, Kosten für Miete, Energie oder auch Ausgaben für Werbung und Marketing. Auch die bei Importen aus Nicht-EU-Ländern gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern die eingeführten Gegenstände dem Unternehmen zugeordnet werden.
Es gibt jedoch auch wichtige Ausschlussgründe. Kein Vorsteuerabzug ist möglich, wenn Ausgaben dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Ebenso sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Sie erheben zwar keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze, dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, etwa Ärzte oder Heilpraktiker. Da ihre Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, fehlt die systematische Grundlage für einen Vorsteuerabzug.
Der Vorsteuerabzug wird in der Praxis regelmäßig über die Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht, die je nach Unternehmensgröße monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einzureichen ist. Insgesamt stellt der Vorsteuerabzug ein wesentliches Instrument dar, um Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten und Unternehmen vor einer Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer zu schützen.





