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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Form der Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland. Sie wurde eingeführt, um die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu vereinfachen und ein einheitliches Steuersystem zu schaffen. Unter Kapitalerträgen versteht man zum Beispiel Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden aus Aktien oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Auf diese Erträge wird in Deutschland eine pauschale Steuer von 25 % erhoben. Zusätzlich zur eigentlichen Steuer kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Steuer hinzu. Wenn eine Person Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft ist, fällt außerdem Kirchensteuer an. Dadurch ergibt sich insgesamt eine Steuerbelastung von etwa 26,375 % ohne Kirchensteuer und ungefähr 28 % mit Kirchensteuer. 

Ein wichtiges Merkmal der Abgeltungssteuer ist ihre sogenannte Abgeltungswirkung. Das bedeutet, dass die Steuer in der Regel bereits an der Quelle einbehalten wird. Banken, bei denen Anleger ihre Konten oder Depots führen, ziehen die Steuer direkt von den erzielten Kapitalerträgen ab und führen sie automatisch an das Finanzamt ab. Für die meisten Steuerpflichtigen hat das den Vorteil, dass sie diese Einkünfte normalerweise nicht mehr in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen. Der Steuerabzug gilt damit als endgültig abgegolten. Dadurch wird das Verfahren für viele Anleger deutlich einfacher, weil sie sich nicht selbst um die Berechnung und Abführung der Steuer kümmern müssen. 

Trotz der pauschalen Besteuerung gibt es einen wichtigen steuerlichen Freibetrag für Kapitalerträge:
den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt aktuell 1.000 Euro pro Jahr für alleinstehende Personen und 2.000 Euro für verheiratete Paare beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaften. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Damit dieser Freibetrag berücksichtigt wird, müssen Anleger bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. In diesem Auftrag geben sie an, bis zu welcher Höhe ihre Kapitalerträge steuerfrei bleiben sollen. Ohne einen solchen Freistellungsauftrag zieht die Bank die Abgeltungssteuer grundsätzlich bereits ab dem ersten Euro Kapitalertrag ein.
 

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der pauschalen Besteuerung. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, Kapitalerträge dennoch in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das gilt vor allem dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt. In diesem Fall kann eine sogenannte Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz für den Steuerpflichtigen günstiger wäre als die pauschale Abgeltungssteuer. Ist der persönliche Steuersatz tatsächlich niedriger, wird die Steuer entsprechend reduziert und zu viel gezahlte Steuer erstattet. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abgeltungssteuer ein vereinfachtes System zur Besteuerung von Kapitalerträgen darstellt. Durch den festen Steuersatz von 25 % sowie die automatische Abführung durch die Banken wird der Verwaltungsaufwand sowohl für Steuerpflichtige als auch für das Finanzamt reduziert. Gleichzeitig sorgt der Sparer-Pauschbetrag dafür, dass kleinere Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Trotzdem sollten Anleger ihre individuelle steuerliche Situation prüfen, da in bestimmten Fällen eine Erklärung der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung finanziell vorteilhaft sein kann. 

 

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