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Abgeltungswirkung

Die sogenannte Abgeltungswirkung spielt im deutschen Steuerrecht eine wichtige Rolle bei der Besteuerung von Kapitalerträgen. Sie bedeutet, dass die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits durch einen automatischen Steuerabzug vollständig beglichen ist. Zu diesen Kapitalerträgen zählen insbesondere Zinsen und Dividenden, die Anleger beispielsweise aus Bankguthaben, Anleihen oder Aktien erhalten. Wird die entsprechende Steuer direkt an der Quelle einbehalten, gilt die Steuerpflicht grundsätzlich als erfüllt. Das hat zur Folge, dass diese Einkünfte in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. 

Die Steuer, die dabei erhoben wird, ist die sogenannte Kapitalertragsteuer, die häufig auch als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Sie beträgt einheitlich 25 % auf die erzielten Kapitalerträge. Zusätzlich wird darauf ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Falls der Steuerpflichtige Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft ist, kommt außerdem noch Kirchensteuer hinzu. In diesem Fall reduziert sich die eigentliche Kapitalertragsteuer leicht auf etwa 24,45 %, da die Kirchensteuer bereits in die Berechnung einbezogen wird. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Gesamtsteuerbelastung, die je nach Kirchensteuerpflicht etwas variieren kann. 

Die Abgeltungswirkung tritt in der Regel ein, wenn die Kapitalerträge über ein inländisches Kreditinstitut, wie beispielsweise eine deutsche Bank oder Sparkasse, erzielt werden. Diese Institute sind gesetzlich verpflichtet, die Steuer direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, da die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge bereits automatisch erledigt wird. Der Steuerfall gilt damit als abgeschlossen. 

Trotz dieser grundsätzlichen Abgeltungswirkung gibt es einige Ausnahmen und Wahlmöglichkeiten für Steuerpflichtige. Eine wichtige Möglichkeit ist die sogenannte Günstigerprüfung. Diese kommt dann in Betracht, wenn der persönliche Einkommensteuersatz eines Steuerpflichtigen unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, die Kapitalerträge freiwillig in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt prüft dann, ob die individuelle Besteuerung günstiger ist. Wenn dies der Fall ist, kann ein Teil der bereits gezahlten Steuer erstattet werden. 

Eine weitere wichtige Regelung betrifft den Sparer-Pauschbetrag. Dieser ermöglicht es Steuerpflichtigen, einen bestimmten Betrag ihrer Kapitalerträge steuerfrei zu erhalten. Seit dem Jahr 2023 beträgt dieser Freibetrag 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. Um diesen Vorteil nutzen zu können, muss bei der Bank in der Regel ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt werden. Ohne einen solchen Auftrag wird die Steuer zunächst vollständig einbehalten, kann jedoch später über die Steuererklärung zurückgeholt werden. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Abgeltungswirkung ist, dass tatsächliche Werbungskosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen – etwa Depotgebühren oder Beratungskosten – grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind. Stattdessen gilt ausschließlich der Sparer-Pauschbetrag als pauschaler Ersatz für mögliche Kosten. 

Die Abgeltungswirkung kann außerdem auch in Fällen greifen, in denen ein Kreditinstitut die Steuer einbehält, obwohl es sich um sogenannte Scheinrenditen handelt. Auch hier wird die Steuer zunächst automatisch abgeführt, selbst wenn sich später herausstellt, dass die Erträge tatsächlich nicht realisiert wurden. 

Insgesamt sorgt die Abgeltungswirkung dafür, dass die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher und einheitlicher erfolgt. Gleichzeitig bleiben durch bestimmte Wahlmöglichkeiten und Freibeträge weiterhin individuelle steuerliche Optimierungen möglich. 

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