Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 Insolvenzordnung (InsO) eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist. Dies stellt der BFH klar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen. Das aktuell zuständige Finanzamt leistete deshalb eine Steuererstattung nicht auf das Konto des nach § 80 Absatz 1 InsO […]
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