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Wirtschaftsgüter

Im deutschen Steuerrecht und in der Buchhaltung versteht man unter Wirtschaftsgütern alle materiellen und immateriellen Werte, die einen messbaren Geldwert besitzen, selbstständig bewertbar sind und dem Betriebsvermögen eines Unternehmens dienen. Sie stellen somit einen wichtigen Bestandteil der Vermögensstruktur eines Betriebs dar und werden für die Erzielung von Gewinnen eingesetzt. Wirtschaftsgüter können sowohl körperliche Gegenstände als auch nicht greifbare Rechte oder Vorteile sein. Je nach Art und Nutzung werden sie dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen eines Unternehmens zugeordnet. 

Damit ein Gegenstand oder ein Recht als Wirtschaftsgut gilt, müssen bestimmte Merkmale erfüllt sein. Zunächst muss es im Wirtschaftsleben realisierbar sein, das bedeutet, es muss einen eigenständig bestimmbaren Wert besitzen und grundsätzlich einzeln veräußerbar sein. Außerdem muss es dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen bringen, etwa durch die Unterstützung der betrieblichen Tätigkeit oder durch direkte Einnahmen. Wirtschaftsgüter können daher sowohl körperliche Gegenstände wie Maschinen, Gebäude oder Vorräte sein als auch immaterielle Werte, beispielsweise Patente, Lizenzen oder der Firmenwert eines Unternehmens. 

Eine wichtige Einteilung erfolgt nach der Art der Güter. Materielle Wirtschaftsgüter sind physisch vorhanden und damit greifbar. Dazu gehören beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude oder Rohstoffe. Sie können gesehen und angefasst werden und sind häufig direkt für die Produktion oder den Betrieb notwendig. Immaterielle Wirtschaftsgüter hingegen sind nicht körperlich vorhanden. Dennoch besitzen sie einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen. Beispiele dafür sind Patente, Markenrechte, Lizenzen oder auch ein wertvoller Kundenstamm. 

Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden langfristig im Betrieb eingesetzt und dienen dauerhaft der betrieblichen Leistungserstellung. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Büroausstattung oder Betriebsgebäude. Diese Güter bleiben in der Regel mehrere Jahre im Unternehmen. Das Umlaufvermögen hingegen umfasst Güter, die nur kurzfristig im Betrieb verbleiben, weil sie verbraucht, verarbeitet oder verkauft werden. Typische Beispiele sind Rohstoffe, Handelswaren oder fertige Produkte. 

Zusätzlich unterscheidet man Wirtschaftsgüter danach, ob sie abnutzbar oder nicht abnutzbar sind. Abnutzbare Wirtschaftsgüter verlieren durch Nutzung oder durch den Ablauf der Zeit an Wert. Dieser Wertverlust wird in der Buchhaltung durch Abschreibungen berücksichtigt. Beispiele dafür sind Maschinen, Fahrzeuge oder technische Anlagen. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter verlieren hingegen in der Regel keinen Wert durch Nutzung. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Grundstücke. 

Eine besondere Rolle spielen die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Dabei handelt es sich um bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten maximal 800 Euro netto betragen. Solche Güter können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden, anstatt über mehrere Jahre abgeschrieben zu werden. Beispiele hierfür sind kleinere Bürogeräte oder Werkzeuge. 

Nicht alles, was für ein Unternehmen von Vorteil ist, gilt jedoch automatisch als Wirtschaftsgut. Bloße Erwartungen, Hoffnungen oder unselbstständige Vorteile werden steuerlich nicht als Wirtschaftsgüter anerkannt. Entscheidend ist immer, dass ein klar bestimmbarer wirtschaftlicher Wert vorliegt und das Gut selbstständig bewertet und übertragen werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass nur tatsächlich vorhandene und wirtschaftlich relevante Werte in der Buchführung eines Unternehmens erfasst werden. 

 

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