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Veräußerungsverlust

Ein Veräußerungsverlust entsteht, wenn ein Wirtschaftsgut zu einem geringeren Preis verkauft wird, als es ursprünglich angeschafft wurde. Entscheidend ist dabei der Vergleich zwischen dem Verkaufserlös – nach Abzug der mit dem Verkauf verbundenen Kosten – und den ursprünglichen Anschaffungskosten. Liegt der Erlös unter diesen Anschaffungskosten, entsteht ein Verlust. Im Steuerrecht spielt dieser Verlust eine wichtige Rolle, da er unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden kann. Allerdings gelten hierfür unterschiedliche Regelungen, je nachdem um welche Art von Wirtschaftsgut oder Einkunftsart es sich handelt. 

Eine wichtige Rolle spielen Veräußerungsverluste bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Dazu gehört beispielsweise der Verkauf von Immobilien oder bestimmten Wertpapieren im Privatvermögen. Diese Geschäfte unterliegen einer sogenannten Spekulationsfrist. Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb dieser Frist verkauft und entsteht dabei ein Verlust, kann dieser steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings ist die Verrechnung eingeschränkt: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus vergleichbaren privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das bedeutet, dass ein solcher Verlust nicht mit anderen Einkunftsarten, etwa aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, ausgeglichen werden kann. 

Eine besondere Regelung gilt für Verluste aus Aktienverkäufen. Seit dem Jahr 2021 dürfen Verluste aus dem Verkauf von Aktien ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen, beispielsweise mit Dividenden oder Zinsen, ist nicht zulässig. Diese Regelung soll verhindern, dass Verluste aus riskanten Kapitalmarktgeschäften mit anderen, stabileren Einkünften verrechnet werden. Für Anleger bedeutet dies, dass sie ihre Verluste nur dann steuerlich nutzen können, wenn sie auch entsprechende Gewinne aus Aktienverkäufen erzielen. 

Auch bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gibt es spezielle Vorschriften. Nach § 17 EStG gilt dies insbesondere dann, wenn eine Privatperson mindestens ein Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält und diese Beteiligung verkauft. Entsteht dabei ein Verlust, kann dieser grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Beteiligung im Privatvermögen befindet und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der sogenannte Verlustvortrag. Wenn ein Veräußerungsverlust im aktuellen Steuerjahr nicht vollständig mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden kann, geht er nicht verloren. Stattdessen kann der verbleibende Verlust in zukünftige Steuerjahre vorgetragen werden. Dort kann er dann mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, sofern solche entstehen. Auf diese Weise bleibt die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes langfristig möglich. 

Anders gestaltet sich die Situation bei Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen. In diesem Bereich gelten grundsätzlich weniger strenge Beschränkungen für die Verlustverrechnung. Verluste aus der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter können meist umfassender mit anderen betrieblichen Einkünften verrechnet werden. Allerdings existieren auch hier Einschränkungen. Beispielsweise kann § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) die Nutzung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften begrenzen, wenn Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Veräußerungsverluste im deutschen Steuerrecht zwar grundsätzlich berücksichtigt werden können, ihre Verrechnung jedoch häufig an bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen gebunden ist. Die genaue steuerliche Behandlung hängt dabei von der Art des Wirtschaftsguts, der Einkunftsart sowie von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab. 

 

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