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Anfangsvermögen

Das sogenannte Anfangsvermögen spielt im deutschen Familienrecht eine zentrale Rolle, insbesondere im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es bezeichnet das Vermögen, das ein Ehegatte am Tag der standesamtlichen Eheschließung besitzt, wobei bestehende Verbindlichkeiten – also Schulden – davon abzuziehen sind. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 1374 BGB. Das Anfangsvermögen ist keine bloße Formalität, sondern bildet den Ausgangspunkt für die spätere Berechnung des Zugewinnausgleichs im Falle einer Scheidung. Ziel ist es, festzustellen, welchen Vermögenszuwachs die Ehegatten während der Ehezeit tatsächlich erzielt haben. 

Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Anfangsvermögens ist ausschließlich der Tag der Eheschließung. Spätere Entwicklungen, wie etwa Gehaltserhöhungen, Investitionen oder Vermögensverluste, bleiben für diese Ausgangsgröße außer Betracht. Zur Berechnung werden alle Vermögenswerte berücksichtigt, die zu diesem Zeitpunkt vorhanden sind. Dazu zählen unter anderem Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge oder andere wertvolle Gegenstände. Von diesem Gesamtwert werden die bestehenden Schulden abgezogen, beispielsweise Kredite oder sonstige Verbindlichkeiten. Wichtig ist dabei, dass das Anfangsvermögen auch negativ sein kann, wenn die Schulden den Wert der vorhandenen Vermögensgegenstände übersteigen. 

Eine besondere Rolle spielt das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen. Hierunter fallen Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält. Obwohl sie zeitlich erst nach der Eheschließung zufließen, werden sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der Gesetzgeber verfolgt damit den Zweck, diese Vermögenswerte dem persönlichen Bereich des jeweiligen Ehegatten zuzuordnen. Sie sollen im Falle einer Scheidung nicht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden, sondern denjenigen begünstigen, der sie erhalten hat. Allerdings gilt dies grundsätzlich nur für den ursprünglichen Wert; Wertsteigerungen können unter Umständen dennoch dem Zugewinn unterfallen. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Indexierung des Anfangsvermögens. Da zwischen Eheschließung und Scheidung häufig viele Jahre liegen, kann es zu erheblichen Kaufkraftverlusten kommen. Um einen fairen Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen zu ermöglichen, wird das Anfangsvermögen daher oft an die Inflation angepasst. Durch diese rechnerische Aufwertung soll verhindert werden, dass ein Ehegatte allein aufgrund der Geldentwertung einen höheren Zugewinn ausweisen muss, obwohl real kein entsprechender Vermögenszuwachs stattgefunden hat. 

Von großer praktischer Bedeutung ist schließlich der Nachweis des Anfangsvermögens. Im Streitfall trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der sich auf ein bestimmtes Anfangsvermögen beruft. Daher ist es dringend zu empfehlen, bereits zu Beginn der Ehe ein möglichst genaues Vermögensverzeichnis zu erstellen und entsprechende Unterlagen wie Kontoauszüge, Kreditverträge oder Gutachten aufzubewahren. Ohne einen solchen Nachweis kann es im Scheidungsverfahren zu erheblichen Nachteilen kommen. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Anfangsvermögen eine reine Rechengröße ist. Entscheidend ist allein der Wert am Tag der Hochzeit. Was mit den einzelnen Vermögensgegenständen während der Ehe geschieht – ob sie verkauft werden, an Wert gewinnen oder verlieren – ist für das Anfangsvermögen selbst unerheblich. Seine Bedeutung entfaltet es erst im Zusammenspiel mit dem Endvermögen, wenn es darum geht, den während der Ehe erzielten Zugewinn gerecht zu verteilen. 

 

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