Online Akte

Bilanzierungspflicht

Die Bilanzierungspflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung von Unternehmen, am Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser besteht mindestens aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die rechtlichen Grundlagen der Bilanzierungspflicht finden sich insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie im Steuerrecht, vor allem in der Abgabenordnung (AO). Ob ein Unternehmen bilanzierungspflichtig ist, hängt maßgeblich von seiner Rechtsform und in bestimmten Fällen von der Höhe des Umsatzes oder Gewinns ab.

Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die Unternehmergesellschaft (UG), die Aktiengesellschaft (AG) oder auch eine Limited (Ltd.) immer zur Bilanzierung verpflichtet. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder des erzielten Gewinns. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kapitalgesellschaften aufgrund ihrer Struktur und Haftungsbeschränkung einer besonders transparenten Rechnungslegung bedürfen.

Auch Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) sind grundsätzlich bilanzierungspflichtig. Da sie als Kaufleute im Sinne des HGB gelten, unterliegen sie der doppelten Buchführung und müssen regelmäßig einen Jahresabschluss erstellen. 

Für Einzelunternehmen, die ein Gewerbe betreiben, gilt die Bilanzierungspflicht nicht automatisch. Sie entsteht erst dann, wenn bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzen überschritten werden. Nach § 141 AO sind Einzelunternehmer bilanzierungspflichtig, wenn sie Umsatzerlöse von mehr als 800.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 80.000 Euro erzielen. Dabei reicht es aus, wenn eine der beiden Grenzen überschritten wird. Allerdings tritt die Pflicht erst in Kraft, wenn diese Überschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren vorliegt. Für Neugründungen kann die Bilanzierungspflicht bereits ab dem ersten Geschäftsjahr gelten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Sonderstellung nehmen die Freiberufler ein, zu denen unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder Journalisten zählen. Sie sind grundsätzlich von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach dem HGB befreit. Stattdessen erstellen sie in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), bei der lediglich die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Ausgaben gegenübergestellt werden.

Zur Bilanzierung gehören neben der Bilanz und der GuV je nach Unternehmensgröße auch ein Anhang sowie gegebenenfalls ein Lagebericht, in dem der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erläutert werden. Diese Unterlagen dienen sowohl der Information von Geschäftspartnern als auch der steuerlichen Erfassung.

Abschließend ist zu beachten, dass für bilanzierende Unternehmen eine Aufbewahrungspflicht gilt. Jahresabschlüsse müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Dies dient der Nachprüfbarkeit durch Finanzbehörden und andere berechtigte Stellen. 

 

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: