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Dauerfristverlängerung

Die Dauerfristverlängerung ist ein wichtiges Instrument im deutschen Steuerrecht, das Unternehmen und Selbstständigen mehr zeitlichen Spielraum bei der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen verschafft. Konkret handelt es sich dabei um einen Antrag beim zuständigen Finanzamt, durch den sich die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung sowie für die Entrichtung der Umsatzsteuer um einen Monat verlängert. Ohne eine solche Verlängerung muss die Voranmeldung grundsätzlich bis zum 10. Tag des Folgemonats eingereicht werden. Mit einer bewilligten Dauerfristverlängerung verschiebt sich diese Frist auf den 10. Tag des übernächsten Monats. 

Die Beantragung der Dauerfristverlängerung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung. Ein schriftlicher Antrag in Papierform ist nicht vorgesehen. Nach erfolgreicher Antragstellung gilt die Fristverlängerung in der Regel dauerhaft, also bis zu einem möglichen Widerruf durch den Steuerpflichtigen oder das Finanzamt. Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird meist nicht erteilt, sodass die Genehmigung häufig still erfolgt. 

Besonders relevant ist die Dauerfristverlängerung für Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer monatlich anmelden müssen. Diese sogenannten Monatszahler sind verpflichtet, den Antrag jedes Jahr neu zu stellen. Zusätzlich ist eine Sondervorauszahlung zu leisten, die als Ausgleich für den späteren Zahlungseingang beim Finanzamt dient. Die Höhe dieser Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel (1/11) der im Vorjahr geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Diese Zahlung wird zu Beginn des Jahres fällig, kann jedoch im Rahmen der letzten Voranmeldung des Jahres wieder angerechnet werden. 

Für Unternehmen, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben, gelten erleichterte Regelungen. Quartalszahler müssen den Antrag auf Dauerfristverlängerung nur einmal stellen; eine jährliche Wiederholung ist nicht notwendig. Zudem entfällt für sie die Verpflichtung zur Sondervorauszahlung, was die Dauerfristverlängerung besonders attraktiv macht. 

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den Nutzen der Fristverlängerung:
Ohne Dauerfristverlängerung müsste die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar spätestens am 10. Februar beim Finanzamt eingereicht werden. Mit bewilligter Dauerfristverlängerung verschiebt sich dieser Termin auf den 10. März. Dies verschafft Unternehmen zusätzliche Zeit für die Buchhaltung und kann insbesondere bei hohem Arbeitsaufkommen oder personellen Engpässen eine spürbare Entlastung darstellen.
 

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Dauerfristverlängerung ausschließlich auf die Umsatzsteuervoranmeldungen bezieht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist hiervon nicht betroffen und unterliegt weiterhin den regulären Abgabefristen. Insgesamt stellt die Dauerfristverlängerung ein sinnvolles und häufig genutztes Mittel dar, um steuerliche Pflichten besser planbar zu gestalten und Liquiditätsvorteile zu nutzen. 

 

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