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Nutzungsdauergutachten für Immobilien von Finanzgericht bestätigt

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 2. Mai 2025 (Az. 14 K 654/23 E) eine praxisrelevante Entscheidung zur steuerlichen Abschreibung von Immobilien getroffen. Es widerspricht den strengen Anforderungen des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023 (BStBl 2023 I, 332), das für die Anerkennung einer verkürzten Nutzungsdauer unter anderem ein DIN-zertifiziertes Gutachten verlangt.

Das Gericht stellte klar, dass auch ein Verkehrswertgutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) als geeigneter Nachweis für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer gelten kann. Eine Zertifizierung des Gutachters nach DIN EN ISO/IEC 17024 sei nicht zwingend erforderlich, solange die fachliche Qualifikation nachvollziehbar ist. Zudem wurde ein nachträglich durchgeführter Ortstermin positiv gewertet.

Die Richter betonten, dass die gesetzlichen Grundlagen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) keine formalen Vorgaben zur Gutachtenform enthalten. Die restriktiven Anforderungen des BMF seien daher nicht bindend. Das Urteil stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die höhere Abschreibungen geltend machen wollen, und eröffnet neue Spielräume bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien.

Das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen auf laufende und zukünftige Verfahren haben.

 

In den von uns betreuten Fällen wurden die Voraussetzungen durchweg erfüllt – sämtliche beantragten Kürzungen der Restnutzungsdauer unserer Mandanten sind bislang vollständig anerkannt worden

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