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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder oder Ehepartner) davor, dass der Erblasser zu Lebzeiten große Teile seines Vermögens verschenkt, um ihren Pflichtteil zu verringern. Der Wert solcher Schenkungen wird dem Nachlass „fiktiv“ wieder hinzugerechnet. Daraus ergibt sich dann ein höherer Pflichtteil.

Beispiel: Hat der Erblasser 100.000 € hinterlassen und vorher 20.000 € verschenkt, wird der Pflichtteil aus 120.000 € berechnet. Wer die Hälfte als Pflichtteil bekommt, hätte dann statt 50.000 € nun 60.000 € Anspruch – 10.000 € mehr als Ergänzung.

Welche Schenkungen zählen?
Es zählen alle echten Schenkungen (§ 516 BGB), also freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen. Auch gemischte Schenkungen (z. B. Verkauf zu einem viel zu niedrigen Preis) können dazu zählen. Keine Pflichtteilsergänzung gibt es bei kleinen Aufmerksamkeiten (Anstandsschenkungen) oder bei Leistungen als Gegenleistung, etwa für Pflege.

Auch unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten, etwa wenn einer allein ein Haus abbezahlt, gelten oft als Schenkung.

Lebensversicherung: Früher wurde nur der Betrag berücksichtigt, den der Erblasser eingezahlt hat. Heute gilt: Entscheidend ist der Wert der Versicherung am Todestag – meist ist das der Rückkaufswert.

Zehnjahresfrist
Schenkungen bleiben nur relevant, wenn sie in den letzten 10 Jahren vor dem Tod passiert sind. Dabei gilt nun eine „Abschmelzregel“: Im ersten Jahr zählt die Schenkung zu 100 %, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten Jahr zu 80 % usw.

Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist erst mit Scheidung oder Tod. Wenn der Erblasser sich z. B. ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vorbehält, startet die Frist oft gar nicht – da die Schenkung noch nicht vollständig vollzogen wurde.

Wert der Schenkung
Der Wert richtet sich entweder nach dem Zeitpunkt der Schenkung oder dem Erbfall – je nachdem, welcher niedriger ist (Niederstwertprinzip). Bei Grundstücken mit Nießbrauch muss das berücksichtigt werden.

Wer hat Anspruch und gegen wen?
Pflichtteilsberechtigt ist, wer beim Erbfall als solcher gilt – nicht schon bei der Schenkung. Das kann auch ein Kind sein, das erst nach der Schenkung geboren wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht selbst dann, wenn der Pflichtteil an sich schon erfüllt ist (§ 2326 BGB), solange durch frühere Schenkungen ein Nachteil entstanden ist.

Schuldner ist in erster Linie der Erbe. Reicht der Nachlass nicht, kann sich der Anspruch auch gegen den Beschenkten richten (§ 2329 BGB).

Auskunftspflicht
Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass und Schenkungen der letzten 10 Jahre geben. Wenn der Erbe darüber nichts weiß, kann man auch vom Beschenkten direkt Auskunft verlangen (§ 2314 BGB analog).

 

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