Die Testierfähigkeit spielt eine entscheidende Rolle, wenn jemand ein Testament erstellt, ändert oder widerruft. Dabei geht es um die Frage, ob eine Person geistig in der Lage ist, eine solche Entscheidung bewusst und eigenständig zu treffen.
Was bedeutet Testierfähigkeit?
Der Begriff ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht direkt erklärt, ähnlich wie die Geschäftsfähigkeit. Beide Begriffe sind aber eng miteinander verbunden. Für einen Erbvertrag etwa muss man nicht nur testier-, sondern auch geschäftsfähig sein.
Die Testierfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Testamentserstellung vorliegen – also bei der Unterschrift eines handschriftlichen Testaments oder beim Erklären gegenüber dem Notar. Auch beim Vorlesen durch den Notar muss der Testierende den Inhalt verstehen und bewusst zustimmen oder ablehnen können.
Wer ist testierfähig?
Laut § 2229 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich jede Person ab 16 Jahren testierfähig – vorausgesetzt, sie kann selbstbestimmt denken und Entscheidungen treffen. Eine krankhafte Störung, Geistesschwäche oder ein verwirrter Bewusstseinszustand können zur Testierunfähigkeit führen. Aber: Solange das nicht eindeutig nachgewiesen ist, wird von der Fähigkeit ausgegangen.
Die Fähigkeit, ein Testament zu erstellen, setzt voraus, dass der Testierende versteht, was er tut: Er muss wissen, was eine letztwillige Verfügung bedeutet, welche Folgen sie hat und wie sie sich auf seine Erben oder sonstige Betroffene auswirkt. Er muss also die nötige Urteilsfähigkeit besitzen.
Was bedeutet freie Willensbildung?
Die Entscheidung, ein Testament zu machen, muss auf einem freien Willen beruhen. Das heißt: Der Erblasser muss in der Lage sein, Argumente abzuwägen, Alternativen zu überdenken und eine Entscheidung aus eigenem Antrieb zu treffen – ohne äußeren Druck oder Manipulation.
Wer einen komplexen Sachverhalt nicht völlig durchdringt, ist deswegen nicht automatisch testierunfähig. Auch ungewöhnliche oder moralisch fragwürdige Inhalte im Testament führen nicht zur Ungültigkeit, solange der Wille frei und klar gebildet wurde.
Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit überschneiden sich, sind aber nicht gleich. Die Geschäftsfähigkeit ist z. B. bei einem Erbvertrag zusätzlich nötig, während für ein Testament allein die Testierfähigkeit genügt.
Eine teilweise Geschäftsunfähigkeit ist gesetzlich anerkannt, z. B. bei Menschen mit bestimmten psychischen Einschränkungen. Eine teilweise Testierunfähigkeit gibt es jedoch nicht: Entweder man ist testierfähig – oder nicht.
Auch Minderjährige ab 16 Jahren können ein Testament ohne Zustimmung der Eltern errichten, sofern sie testierfähig sind (§ 2229 Abs. 2 BGB). Zudem ist es egal, wie kompliziert ein Testament ist – es gibt keine „gestufte“ Testierfähigkeit je nach Schwierigkeitsgrad.
