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Passivnachlass

Passivnachlass – Was darf vom Nachlass abgezogen werden?
Beim Passivnachlass geht es darum, welche Schulden und Kosten vom Aktivnachlass (dem Vermögen des Verstorbenen) abgezogen werden dürfen. Entscheidend ist der Todestag: Nur Schulden, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden oder angelegt waren, sind grundsätzlich abziehbar.

Abzugsfähige Schulden und Kosten 

  1. Anwalts- und Gerichtskosten
    Kosten sind nur abziehbar, wenn sie dem Interesse des Nachlasses dienen – z. B. für einen Anwalt, der den Erben unterstützt. Wurde ein Erbschein durch einen Pflichtteilsberechtigten ohne triftigen Grund beantragt, sind auch diese Kosten abziehbar.
    Nicht abziehbar sind Anwaltskosten, die nur zur Pflichtteilsberechnung dienen.
  2. Auskunfts- und Wertermittlungskosten
    Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen dürfen abgezogen werden.
  3. Beerdigungskosten
    Angemessene Beerdigungskosten einschließlich Trauerkleidung, Grabstein und Leichenschmaus sind abziehbar. Grabpflegekosten hingegen nicht.
  4. Kredite und Darlehen
    Bestehende Darlehen samt Zinsen sind abzugsfähig – mit dem Stand am Todestag. Bei durch Lebensversicherung gesicherten Krediten gelten Sonderregeln.
  5. Gesamtschulden
    Hat der Erblasser Schulden mit einer anderen Person (z. B. dem Ehepartner) gemeinsam aufgenommen, wird meist hälftig aufgeteilt – es sei denn, der Erblasser war Alleinverdiener. Dann kann die volle Schuld angerechnet werden.
  6. Grundschulden und Hypotheken
    Diese Schulden zählen nur, wenn der Kredit noch offen ist und der Gläubiger die Sicherheit in Anspruch nehmen will.
  7. Nachlassverwaltungskosten
    Kosten für Verwaltung, Sicherung und Pflege des Nachlasses sowie für das Aufstellen eines Inventars, das Ermitteln von Gläubigern oder das Gläubigeraufgebot sind abziehbar.
  8. Testamentsvollstreckung
    Diese Kosten sind nur abziehbar, wenn sie dem Pflichtteilsberechtigten nutzen – z. B. durch Einsparungen bei der Nachlasssicherung.
  9. Rechte mit Kapitalwert
    Nießbrauch, Wohnrecht oder Leibgeding sind mit ihrem Kapitalwert abziehbar, wenn sie nicht testamentarisch als Vermächtnis angeordnet wurden.
  10. Steuerverbindlichkeiten
    Noch offene oder rückständige Steuern (z. B. Einkommensteuer) sowie angemessene Steuerberaterkosten können berücksichtigt werden.
  11. Zugewinnausgleich
    Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, ist ein Anspruch auf Zugewinnausgleich als Schuld abziehbar.

Nicht abzugsfähige Positionen 

  • Kosten für die Erbauseinandersetzung
  • Ausgaben für Testamentseröffnung oder Erbschein, sofern nicht missbräuchlich beantragt
  • Grabpflegekosten
  • Erbschaftsteuer und zugehörige Beratungskosten
  • Latente Steuern und Verwaltungskosten nach dem Erbfall
  • Pflichtteilsansprüche, die erst nach dem Tod entstehen
  • Vermächtnisse und Auflagen, wenn sie erst durch das Testament entstehen
  • Zweifelhafte Schulden, solange sie nicht eindeutig geklärt sind

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